Viele Minijobber und Arbeitgeber hatten gehofft, dass die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung 2026 glatt auf 600 Euro steigt. Tatsächlich liegt die Grenze seit Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat. Das ist kein Tippfehler. Die Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt, und der gibt einen krummen Cent-Betrag vor, der nach oben aufgerundet wird. Hier liest du, wie sich der Wert ergibt, was die Erhöhung praktisch bedeutet und worauf du beim Minijob ab 2026 achten solltest.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Minijob-Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat, nicht bei runden 600 Euro
- Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, multipliziert mit 130 und geteilt durch 3
- Auf das Jahr gerechnet darfst du als Minijobber 7.236 Euro verdienen
- Im Vorjahr 2025 lag die Grenze noch bei 556 Euro pro Monat
- Die maximale Arbeitszeit beim Mindestlohn beträgt rund 43,4 Stunden im Monat
- Die Anpassung erfolgt automatisch bei jeder Mindestlohnerhöhung (§ 8 SGB IV)
Warum es keine glatten 600 Euro sind
Bis Oktober 2022 war die Minijob-Grenze ein fester Wert, der von der Politik nach Verhandlungen geändert wurde. Sie lag jahrelang bei 450 Euro. Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns wurde diese Logik geändert. Seither koppelt das Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IV) die Minijob-Grenze direkt an den gesetzlichen Mindestlohn.
Die Formel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren vollen Euro aufgerundet. Hintergrund ist die Annahme, dass eine geringfügig beschäftigte Person bei Mindestlohn maximal 10 Stunden pro Woche arbeiten kann, ohne in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen. 10 Stunden × 4,33 Wochen pro Monat × Mindestlohn ergibt ungefähr 130/3 × Mindestlohn.
Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 2026 ergibt das 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro. Aufgerundet auf den nächsten vollen Euro sind das die 603 Euro, mit denen Arbeitgeber und Minijobber nun rechnen.
Die Entwicklung der Minijob-Grenze seit 2022
Die Anpassung an den Mindestlohn führt seit Oktober 2022 zu jährlichen Sprüngen, sobald der Mindestlohn erhöht wird.
| Zeitraum | Mindestlohn | Minijob-Grenze | Jahresgrenze |
|---|---|---|---|
| bis September 2022 | 10,45 € | 450 € | 5.400 € |
| Okt 2022 – Dez 2023 | 12,00 € | 520 € | 6.240 € |
| Januar 2024 | 12,41 € | 538 € | 6.456 € |
| Januar 2025 | 12,82 € | 556 € | 6.672 € |
| Januar 2026 | 13,90 € | 603 € | 7.236 € |
Wer die Tabelle anschaut, sieht das Muster. Sobald die Mindestlohnkommission alle ein bis zwei Jahre den Mindestlohn anpasst, zieht die Minijob-Grenze in der Folge mit. Eine politische Entscheidung über die genaue Höhe ist dafür nicht mehr nötig.

Was die 603-Euro-Grenze konkret bedeutet
Du darfst als Minijobber durchschnittlich bis zu 603 Euro pro Monat verdienen, ohne in die volle Sozialversicherungspflicht zu rutschen. Maßgeblich ist nicht der Monatswert allein, sondern die Jahresgrenze.
- Jahresgrenze 2026. Bis zu 7.236 Euro im Jahr (603 × 12).
- Einmalige Überschreitung erlaubt. Du darfst die Monatsgrenze in einzelnen Monaten überschreiten, solange die Jahresgrenze eingehalten wird. Bei unvorhersehbarem Mehrverdienst (z. B. Krankheitsvertretung) sind sogar zwei Monate mit dem doppelten Wert erlaubt.
- Stundenanzahl. Bei Mindestlohn entspricht 603 € maximal 43,4 Arbeitsstunden im Monat. Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.
- Mehrere Minijobs. Alle Minijobs zusammen dürfen die Grenze nicht übersteigen. Sonst werden alle ab dem ersten Cent sozialversicherungspflichtig.
Wer regelmäßig die Grenze überschreitet, gilt automatisch als Midijobber und zahlt anteilig Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Das ist nicht zwingend schlecht, weil der Versicherungsschutz steigt, aber im Netto kommt weniger heraus.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Die automatische Anpassung bedeutet für Arbeitgeber, dass sie bestehende Minijob-Verträge jährlich überprüfen sollten. Hier die typischen Schritte zum Jahreswechsel.
- Bestehende Verträge prüfen. Steht im Vertrag ein fester Stundenlohn unter dem neuen Mindestlohn, ist eine Anpassung Pflicht. Das gilt für alle Mitarbeiter, egal ob Minijob oder Vollzeit.
- Arbeitszeit anpassen. Wer bisher beim alten Mindestlohn 45 Stunden pro Monat gearbeitet hat, würde 2026 leicht über 603 Euro liegen. Hier muss entweder die Stundenzahl reduziert oder der Übergang zum Midijob geplant werden.
- Lohnabrechnung aktualisieren. Die meisten Lohnprogramme rechnen automatisch mit den neuen Werten, eine kurze Prüfung schadet trotzdem nicht.
- Mitarbeiter informieren. Eine kurze Mitteilung über die Anpassung beugt späteren Diskussionen vor.
Was Minijobber wissen sollten
Auch für Beschäftigte ändert sich einiges. Wer bisher unter dem Mindestlohn verdient hat oder an der alten Grenze gearbeitet hat, sollte mit dem Arbeitgeber sprechen. Folgende Punkte sind besonders relevant.
- Höherer Stundenlohn ist Pflicht. Niemand darf unter 13,90 Euro pro Stunde verdienen, auch nicht als Minijobber. Wer bisher 12,82 Euro bekommen hat, hat ab Januar 2026 Anspruch auf den höheren Satz.
- Renteneintritt prüfen. Wer im Rentenalter dazuverdient, profitiert von der höheren Grenze. Allerdings sollte der individuelle Anrechnungsbescheid bei der Rentenversicherung im Blick bleiben.
- Studierende und Schüler. Die Hinzuverdienstgrenzen für BAföG, Kindergeld und Krankenversicherung verändern sich teils parallel, aber nicht eins zu eins. Hier lohnt ein Blick auf die individuelle Situation.
- Steuerliche Behandlung. Minijobs bleiben pauschal mit 2 % besteuert (vom Arbeitgeber abgeführt). Eine eigene Steuererklärung ist meist nicht nötig, kann aber sinnvoll sein, wenn Werbungskosten anfallen.
Sonderfall: Minijob neben dem Hauptjob
Wer einen Hauptjob hat und nebenbei einen Minijob ausübt, darf weiterhin bis zu einem zusätzlichen Minijob pauschal versteuern lassen. Ein zweiter oder dritter Minijob neben dem Hauptjob hingegen wird voll sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig (Lohnsteuerklasse VI).
Achtung: Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die Summe aller Nebenjobs unter der 603-Euro-Grenze bleibt. Sobald ein zweiter Minijob neben dem Hauptjob hinzukommt, fallen darauf Beiträge an.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung zur Minijob-Regelung 2026. Bei besonderen Situationen wie der Kombination mehrerer Minijobs, BAföG-Bezug, Rentennachzahlungen oder dem Übergang zum Midijob ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Anlaufstellen sind die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Die genannten Werte beziehen sich auf den Stand 2026 und können sich bei künftigen Mindestlohnanpassungen verschieben.
Fazit
Die Minijob-Grenze ist 2026 nicht auf glatte 600 Euro gestiegen, sondern auf 603 Euro pro Monat. Diese krumme Zahl ergibt sich automatisch aus dem neuen Mindestlohn von 13,90 Euro und der Formel im Sozialgesetzbuch. Wer als Arbeitgeber Minijobber beschäftigt oder selbst als Minijobber arbeitet, sollte die neuen Werte zum Jahreswechsel im Blick behalten.
Künftige Erhöhungen folgen demselben Mechanismus. Sobald die Mindestlohnkommission den Mindestlohn anpasst, zieht die Minijob-Grenze ohne weitere Gesetzesänderung mit. Wer plant, knapp an der Grenze zu arbeiten, sollte sich die jährliche Anpassung im Kalender notieren.
FAQ
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
603 Euro pro Monat seit dem 1. Januar 2026. Auf das Jahr gerechnet entspricht das 7.236 Euro. Die Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
Warum sind es 603 Euro und nicht 600 Euro?
Weil die Grenze nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 berechnet wird und das Ergebnis auf den nächsten vollen Euro aufgerundet wird. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro.
Wie viele Stunden darf ich als Minijobber arbeiten?
Bei Mindestlohn maximal rund 43,4 Stunden pro Monat (603 ÷ 13,90). Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger. Wer beispielsweise 20 Euro pro Stunde verdient, kommt mit knapp 30 Stunden im Monat auf die Grenze.
Darf ich die Grenze in einzelnen Monaten überschreiten?
Ja, in unvorhersehbaren Fällen. Wer kurzfristig einspringt (z. B. Krankheitsvertretung), darf in bis zu zwei Monaten pro Jahr auch deutlich mehr verdienen, solange die Jahresgrenze eingehalten wird. Regelmäßige Überschreitungen führen zur vollen Sozialversicherungspflicht.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?
Ja, ohne Ausnahme. Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Niedrigere Vereinbarungen sind unwirksam, der Arbeitgeber muss den Differenzbetrag nachzahlen.
Wann steigt die Minijob-Grenze das nächste Mal?
Sobald der Mindestlohn das nächste Mal angepasst wird. Die Mindestlohnkommission prüft den Satz in der Regel alle ein bis zwei Jahre. Welche genauen Werte dann gelten, entscheidet die Kommission auf Basis der Lohnentwicklung.
